Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2019 (9C_724/2018) die Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen neu geordnet.
Bis anhin wurde eine Suchterkrankung ausschliesslich als invalidisierend in Betracht gezogen, wenn sie Folge oder Ursache einer psychischen oder somatischen Erkrankung mit Krankheitswert war. Mit anderen Worten wurden suchtbedingte Einschränkungen nur berücksichtigt, wenn eine Person bereits aufgrund einer anderen Erkrankung in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Gleichzeitig galten Suchterkrankungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar, weshalb zusätzlich eine Behandlungsresistenz nachzuweisen war.
Im obigen aktuellen Urteil hat das Bundesgericht diese langjährige Rechtsprechung, die auf die Anfänge der Invalidenversicherung zurückging, nun revidiert und anerkannt, dass Suchterkrankungen ein krankheitswertiges Geschehen seien. Sie seien daher den psychischen Erkrankungen gleichzusetzen, womit sich die Arbeitsunfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens bemisst (Indikatorenprüfung). Gleichwohl gilt weiterhin die Schadenminderungspflicht, womit die versicherte Person sämtliche zumutbaren medizinischen Behandlungsoptionen wahrzunehmen hat.
Es ist anhand der Rechtsprechungsänderung meines Erachtens nicht damit zu rechnen, dass nun aufgrund Suchterkrankungen regelmässig ohne Weiteres eine Invalidenrente zugesprochen wird. Aber die betroffenen Personen haben Anspruch auf eine umfassende Prüfung der Schwere des Krankheitsbilds und der verbleibenden Ressourcen, sodass ein Rentenanspruch nicht - wie bisher - ausgeschlossen werden muss.