Aufgrund der steigenden Kosten in den Ergänzungsleistungen nimmt der Gesetzgeber eine Revision des ELG vor. Einschneidend sind dabei insbesondere die Neuerungen, dass Personen mit mehr als SFr. 100'000 per se vom Bezug von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen sind. Zudem wird der Verbrauch von Vermögenswerten von mehr als 10% ab 10 Jahre vor der Pensionierung durch die EL sanktioniert, in dem der Verbrauch als noch vorhanden angerechnet wird. Übersteigt der Nachlass eines EL-Bezügers SFr. 40'000 wird davon die EL zurückerstattet.
Diese Neuerungen werden durch Prof. Gächter in der aktuellen Ausgabe des Pflegerechts 02/2019 kritisch beurteilt. Dabei gibt er unter anderem zu bedenken, dass die Ergänzungsleistungen geschaffen wurden, da die 1. Säule - entgegen ihres verfassungsrechtlichen Auftrages - den Existenzbedarf nicht decken. Durch die aktuelle Revision des ELG werden auch die Ergänzungsleistungen diesem Ziel nicht mehr gerecht, sondern werden zu einer Art staatlichem Vorschuss auf die künftige Erbmasse.
Die Änderung des ELG führt indessen zu keiner Lösung des Problems. Die hohen Kosten in den Ergänzungsleistungen sind massgeblich durch die Pflegekosten bestimmt. Die Forderungen nach einer im Gesamtsystem eingebetteten Pflegeversicherung wird durch Herrn Prof. Gächter wiederholt. Die Ergänzungsleistungen können dieses Risiko langfristig nicht tragen. Die jetzige Änderungen führt hingegen dazu, sämtliche Sparanreize des Mittelstandes stark zu beschränken.
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