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Medizinal-Touristen: Bundesgericht beurteilt Versicherungsausschluss

Grundsätzlich ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Hierzu gehören auch ausländische Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind hingegen Personen, die sich ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in der Schweiz aufhalten. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 9C_546/2017  vom 30. April 2018 die strenge Anwendung des Ausschlusses der Versicherungspflicht.

Das Bundesgericht musste sich in obgenannten Entscheid mit der Frage befassen, ob die antragsstellende Person ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung aus China in die Schweiz einreiste und hier aufhält. Die Krankenversicherung hatte geltend gemacht, die betroffene Person sei ausschliesslich aufgrund der Leukämie-Diagnose eingereist, um hier die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Insbesondere die Tatsache, dass der Betroffene 7 Tage nach der Einreise einen Arzt aufsuchte, eine Operation vornahm und direkt eine Chemotherapie begann, deute daraufhin, dass der Aufenthalt einzig mit dem Zweck einer langandauernden Behandlung erfolge.

 

Demgegenüber stellte das Bundesgericht fest, dass die betroffene Person einen Untermietvertrag bei seinem Sohn abgeschlossen hatte, einen Handyvertrag einging und den Briefkasten neu beschriftete, deute auf die Absicht eines längeren Verbleibens. Darüber hinaus sei es nachvollziehbar, dass sich der Betroffene angesichts der schweren Diagnose und der geringen verbleibenden Lebensdauer dazu entschlossen habe, die letzte Lebenszeit bei seiner Familie in der Schweiz zu verbringen. Selbst wenn die Ausreise aus China einzig zum Zweck der medizinischen Behandlung erfolgte, habe der Betroffene nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss zum dauernden Verbleib getroffen, nachdem ihm eine kurze Lebensdauer prognostiziert wurde. Dies wird durch den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung sowie durch den Umstand, dass der Sohn für die bisherigen Behandlungskosten vollumfänglich aufgekommen ist, bestärkt. 

 

Schliesslich weist das Bundesgericht daraufhin, die Ausschlussklausel in Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV sei nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Sobald ein oder mehrere zusätzliche Gründe neben jenem der medizinischen Behandlung in der Schweiz eine Wohnsitzbegründung rechtfertigen würden, kommt die Ausschlussklausel nicht zur Anwendung Wer sich beispielsweise mit der Absicht in der Schweiz aufhält, nach der Behandlung umgehend wieder in ein ausländisches Domizil zurückzukehren, ist nicht zu versichern. Im konkreten Fall wurde entschieden, Zweck

des Aufenthalts in der Schweiz sei zwar auch die medizinische Behandlung. Daneben bestünden aber auch anderweitige - familiäre - Motive, welche die Wohnsitznahme in der Schweiz begründen können und plausibel machen. Die in Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV geforderte, einen ausnahmsweisen Ausschluss aus der OKP rechtfertigende Exklusivität - die betroffene Person hält sich "ausschliesslich" zur ärztlichen Behandlung hier auf - sei zu verneinen. Die Krankenversicherung wurde verpflichtet, den Betroffenen rückwirkend in die obligatorische Krankenversicherung aufzunehmen.

 

Der Entscheid des Bundesgericht bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Anwendung der Ausschlussklausel von der Versicherungspflicht. Es sei höchste Zurückhaltung geboten und solle nur Personen umfassen, die ausschliesslich zwecks medizinischer Behandlung einen Wohnsitz in der Schweiz begründen. Sobald weitere Gründe glaubhaft gemacht werden können und eine Rückkehr ins Ausland nach Abschluss der Behandlung nicht vorgesehen ist, kann die Krankenversicherung die Klausel nicht zur Anwendung bringen. 

 

26. Mai 2018 / Jana Renker